Total Pageviews

Tuesday, March 26, 2019

Die Staatsanwaltschaft zeigte sich optimistisch in Bezug auf die Entscheidung, die das Berufungsgericht geben wird, da es einen Präzedenzfall für das gesamte Land schaffen kann.

Die Staatsanwaltschaft zeigte sich optimistisch in Bezug auf die Entscheidung, die das Berufungsgericht geben wird, da es einen Präzedenzfall für das gesamte Land schaffen kann.

Mendoza erzielte einen wichtigen Punkt im Konflikt mit den Geierfonds, die eine Millionenzinszahlung forderten.  Nun entschied das Gericht von New York zugunsten der Provinz, wodurch Mendoza kurz vor dem endgültigen Sieg steht, da nun das Berufungsgericht für den Zweiten Kreis das letzte Wort hat.
WERBUNG
"Das gibt uns großen Optimismus. Alles deutet darauf hin, dass das Berufungsgericht dieselben Schritte befolgen wird ",  erklärte Staatsanwalt Fernando Simón, der die Verteidigung der Provinz leitete.
Insbesondere der Anleihegläubiger  Mosche Marcel Ajdler forderte Zinszahlungen in Höhe von rund 10 Millionen Dollar. In einem ersten Fall machte das Gericht des Southern District von New York Platz für den von Mendoza eingereichten Antrag und wies die Forderung zurück,  auf die der Anleihegläubiger mit seinem Antrag bestanden hatte, als er die Entscheidung vor dem Berufungsgericht angefochten hatte.
Die Regierung von Alfredo Cornejo engagierte das New Yorker Studio "CLEARY, GOOTLIEB, STEEN & HAMILTON", das die Provinz im Ausland vertrat. Diese Studie war die gleiche, die die Regierung von Cristina Fernández zur Verteidigung des Landes vertrat die Holdouts.
Auch in der Regierung begrüßten sie die Neuheit. "Es ist eine sehr gute Nachricht für die Provinz und für das Land", fasste der Staats- und Justizminister Lisandro Nieri zusammen. Er fügte hinzu, dass "der Fall der Anleihen, der im September 2018 beendet wurde, endgültig abgeschlossen wird und bereits das Berufungsgericht in New York entschieden hat, ohne dass eine Eventualität besteht." 
Was wurde gelöst? 
Der Gerichtshof des Staates New York hatte zwei Fragen zu beantworten: Zum einen,  wenn ein Anleiheemittent weiterhin verpflichtet ist, alle zwei Jahre Zinsen zu zahlen, bis das Hauptkapital gezahlt wird, auch nach Ablauf seiner Laufzeit.  Und falls die Antwort bejahend ist, wurde gefragt, ob die Zinsansprüche "ad infinitum" fortgesetzt werden können,   während das Hauptkapital unbezahlt bleibt.
Die erste Frage wurde vom Gericht negativ beantwortet, so dass die Provinz keine Zinsen zahlen sollte.
Nun wird erwartet, dass die endgültige Entscheidung in höchstens ein oder zwei Monaten eintreffen wird. Die Staatsanwaltschaft erklärte, die letzte Strafe könne einen Präzedenzfall für die übrigen Forderungen darstellen, die Inhaber von Anleihen im Land für Millionenbeträge gemacht haben.
"Nach dem New Yorker Gesetz und den Bedingungen des" Versicherungsvertrags "kann ein Anleihegläubiger, wenn keine Klage auf Zahlung des Kapitalbetrags erhoben wird, die bedingte Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen nicht geltend machen, sobald die Zahlung des Kapitalbetrags vorüber ist. Reifung davon ", erklärte die Kontrollstelle.
Ursprung des Konflikts
Als Konsequenz der Wirtschaftskrise von 2001 begann eine Umstrukturierung der Schulden der Provinz, insbesondere der BACX1-Anleihe (Aconcagua-Anleihe). Im Jahr 2004 wurde dann ein Veränderungsprozess eingeleitet, bei dem die von Mendoza emittierten Anleihen gegen neue Schuldverschreibungen mit dem Namen "Bono Mendoza 2018" gekündigt wurden.
Nach Abschluss des Austauschs belief sich das Ergebnis der Emission der Mendoza 2018-Anleihe auf 230 Millionen US-Dollar. Der verbleibende Aconcagua-Anleihe aus dem Jahr 2007 blieb unverändert bei rund 10 Millionen US-Dollar.
Infolge dieser Situation hat der Anleihegläubiger - Mosche Marcel Ajdler - die Forderung mit der Behauptung geltend gemacht, er sei berechtigt, das gesamte Kapital zurückzufordern, und die aufgelaufenen Zinsen, für die Provinz sei die Schuld jedoch vorgeschrieben.

cess_time 13:08 | 25 de marzo de 2019 | Litigio Fondos buitre: un fallo en Nueva York a favor de Mendoza

cess_time13:08
|
25 de marzo de 2019
|
Litigio

Fondos buitre: un fallo en Nueva York a favor de Mendoza

https://elsol-compress-release.s3-accelerate.amazonaws.com/images/large/1553528908424corte%20ny.jpg

Desde la Fiscalía de Estado mostraron optimismo respecto del fallo que dará la Corte de Apelaciones, ya que puede sentar precedente para todo el país.

Mendoza se anotó un importante punto a favor en el conflicto con los fondos buitre que reclamaban un millonario pago de intereses. Ahora la Corte de Nueva York resolvió a favor de la provincia, lo que acerca a Mendoza casi a la victoria final, ya que ahora será la Corte de Apelaciones del Segundo Circuito la que tenga la última palabra.
ADVERTISING
“Esto nos da un gran optimismo. Todo indica que la Corte de Apelaciones seguirá los mismos pasos”, explicó el fiscal de Estado, Fernando Simón, que encabezó la defensa de la provincia.
En concreto el tenedor de bonos Mosche Marcel Ajdler reclamaba el pago de intereses por unos 10 millones de dólares. Ya en una primera instancia el Tribunal del Distrito Sur de Nueva York hizo lugar a la moción presentada por Mendoza y rechazó la demanda, ante lo que el bonista insistió con su reclamo al apelar la decisión ante la Corte de Apelaciones.
Además para llevar adelante el trabajo el gobierno de Alfredo Cornejo contrató al estudio neoyorquino “CLEARY, GOOTLIEB, STEEN & HAMILTON" que representó a la provincia en jurisdicción extranjera. Este estudio es el mismo que representó al gobierno de Cristina Fernández para defender al país contra los holdouts.
También en el Gobierno recibieron con beneplácito la novedad. "Es una muy buena noticia para la provincia y para el país", sintetizó Lisandro Nieri, ministro de Gobierno y Justicia. Y agregó que "da un cierre definitivo al caso de los bonos, que se terminó de cancelar en septiembre de 2018, y ya fallando la Corte de Apelaciones de Nueva York quedaría sin ningún tipo de contingencia". 
Qué resolvió 
La Corte del Estado de Nueva York tuvo que responder dos preguntas: por un lado, si un emisor de bonos continúa obligado a hacer pagos bianuales de intereses hasta que el capital principal sea pagado, aún después de su plazo de maduración. Y en caso de ser afirmativa la respuesta, consultó si los reclamos de intereses pueden continuar “ad infinitum” mientras el capital principal continúe impago.
La primera pregunta fue contestada en forma negativa por el tribunal, de manera que la provincia no debería pagar los intereses.
Ahora se espera que el fallo definitivo llegue en uno o dos meses como máximo. Desde la Fiscalía de Estado señalaron que la sentencia final podrá sentar precedente para el resto de las demandas que han hecho tenedores de bonos en el país por sumas millonarias.
“Conforme la ley de Nueva York y los términos del “indenture”, ante la ausencia de una acción para reclamar el pago del capital principal, un tenedor de bonos no puede reclamar la obligación condicional del pago de intereses una vez que pasó la fecha de maduración de aquel”, explicaron desde el organismo de control.
Origen del conflicto
Como consecuencia de la crisis económica de 2001 se inició un proceso de reestructuración de la deuda provincial, precisamente del bono BACX1 (bono Aconcagua). Luego, en 2004 se inició un proceso de cambio que consistía en dar de baja a esos títulos emitidos por Mendoza, entregando a cambio nuevos títulos de deuda denominados “Bono Mendoza 2018”.
Una vez que finalizó el canje, el resultado de la emisión del Bono Mendoza 2018 ascendió a 230  millones de dólares, quedando un remanente sin canjear correspondiente al Bono Aconcagua 2007 por 10 millones de dólares aproximadamente.
A raíz de esa situación, el tenedor de bonos -Mosche Marcel Ajdler- inició la demanda al sostener que tiene derecho a recuperar la totalidad del principal e intereses devengados, sin embargo para la provincia la deuda había prescripto.

Tuesday, March 19, 2019

jakob das steht dir auch ins haus


Dienstag, 19. März 2019

dsgvo eine scharfe waffe


ich persönlich Rolf J. Koch fordere hiermit Neureuther,Ponzer, Hitzelberger,Wagner auf mir gemäss Art 15 DSGVO Auskunft zu geben !!!

Art. 15 DSGVOAuskunftsrecht der betroffenen Person

  1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen:
    1. die Verarbeitungszwecke;
    2. die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;
    3. die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen;
    4. falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
    5. das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
    6. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
    7. wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten;
    8. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
  2. Werden personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt, so hat die betroffene Person das Recht, über die geeigneten Garantien gemäß Artikel 46 im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden.
  3. 1Der Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung. 2Für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt, kann der Verantwortliche ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangen. 3Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen, sofern sie nichts anderes angibt.
  4. Das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 darf die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen.

Passende Erwägungsgründe

(63) Auskunftsrecht (64) Identitätsprüfung

wie wirkt sich dieser Pfändungsversuch auf

die angeblich so guten Beziehungen zwischen Bausili und Heichele aus ??

Monday, March 18, 2019

EV heichele zu Pfändungsabsichten


LG MUC II - 6 T 493/19 // da hat Hitzel sich zu früh gefreut...!!!

Montag, 18. März 2019

LG MUC II - 6 T 493/19 // da hat Hitzel sich zu früh gefreut...!!!

 Beschluss des LG MUC II, mit dem der Streitwert Deiner zurückgenommenen Klage beim AG Miesbach von ursprünglich über 1,6 Mio. EUR auf 3.040,00 EUR herabgesetzt wurde. Damit trägst Du nur Kosten iHv rd. 440,00 EUR anstatt von rd. 17 TEUR .

Sunday, March 10, 2019

Saturday, March 09, 2019

Rundschreiben ABDRECO GmbH Juli 2014 Sehr geehrter stiller/stille Gesellschafter/in, wie Sie sicherlich aus den Medien entnommen haben, hat der in den USA anhängige Rechtsstreit zwischen den sog. vulture funds (NML, Aurelius u.a.) einen für die Anleger überaus positiven Ausgang genommen.

Rundschreiben ABDRECO GmbH Juli 2014
Sehr geehrter stiller/stille Gesellschafter/in,
wie Sie sicherlich aus den Medien entnommen haben, hat der in den USA anhängige
Rechtsstreit zwischen den sog. vulture funds (NML, Aurelius u.a.) einen für die
Anleger überaus positiven Ausgang genommen.
Der Supreme Court der USA hat die Revision der Republik Argentinien
zurückgewiesen, wodurch die Urteile der unteren Instanzen, hier insbesondere das
Urteil des Richters Thomas Griesa aus 2012 samt der darin enthaltenen injunctions,
rechtswirksam geworden ist.
Ohne hierzu auf die einzelnen rechtlichen Details zu sehr einzugehen, bedeutet
dieses Urteil, dass die Republik Argentinien die sog. Hoidout-Schulden (unter
anderen unsere Anleihen) exakt so zu bedienen hat, wie z.B. die Umtauschbonds
der Jahre 2005 und 2010.
Unsere Ausgangslage hat sich dadurch ganz nachhaltig verbessert, dass wir unsere
Forderungen gegen die Republik Argentinien am Ende doch noch realisieren
können.
Im Zuge dieses Urteils aus den USA sind auch die Kurse unserer sog. Altbonds
dramatisch gestiegen. Teilweise notieren diese Anleihen bereits um die ca. 90% .
Dies ist höchst erfreulich.
Im Zuge dieser Entwicklung ist nach unseren Gesprächen mit einigen Anlegern bei
manchen die Überlegung aufgekommen , unter Umständen die Anleihen bzw.
Teilbestände zu verkaufen.
Angesichts der Kursentwicklung ein absolut nachvollziehbarer und bedenkenswerter
Gedanke.
Auf Grund dessen hat sich die ABDRECO GmbH entschlossen, zu diesem Zeitpunkt
für ihre stillen Gesellschafter die Voraussetzungen für einen solchen etwaigen
Verkauf zu treffen.
Auf Grund einer internen Anweisung der Clearstream Banking AG an die
Depotbanken ist eine Wiedereinlieferung bereits ausgelieferter Einzelurkunden
(=effektive Stücke) nur unter Einhaltung verschiedener Regularien und
Voraussetzungen möglich. Unter anderen gehört hierzu die Vorlage einer
beglaubigten Abschrift unseres vor dem LG Frankfurt bzw. OLG Frankfurt erstrittenen
Zahlungsurteils.
Die ABDRECO GmbH bzw. Herr Rechtsanwalt Heichele ist ausserdem auch schon
von verschiedenen Interessenten (u.a. grosse international tätige
Anlagegesellschaften/Fonds) kontaktiert worden, welche starkes Interesse an einem
Kauf unserer Anleihen gezeigt haben.
Dies und die aktuelle Entwicklung in den USA gibt Hoffnung zu der Annahme, dass
die Kurse der Anleihen in Erwartung eines höheren Vergleichsangebots der Republik
Argentinien eventuell noch weiter steigen könnten.
Eine Sicherheit hierfür gibt es jedoch nicht.
Sollten Sie daher Interesse an einem eventuellen Verkauf Ihrer Anleihen haben, so
bitten wir um möglichst kurzfristige Mitteilung.
Die ABDRECO GmbH erlaubt sich abschliessend klarzustellen , dass diese
Informationen kein Rat zum Verkauf oder zum Halten der Anleihen darstellt.
Jeder stille Gesellschafter muss hierüber eine eigenverantwortliche
Investitionsentscheidung treffen.
Friedberg, 11.07.2014
Jakob Heichele, Geschäftsführer
A3DRECÜ GmbH

Friday, March 08, 2019

da werden sie geholfen

Über Morrow Sodali
Morrow Sodali ist als ein führendes globales Beratungsunternehmen spezialisiert auf Governance- und Investorenkommunikation weltweit. Morrow Sodali bietet gelisteten Unternehmen und deren Aufsichtsräten strategische Beratung sowie Dienstleistungen in den Bereichen Corporate Governance, Analysen der Aktionärsstruktur, Investorendialog und -kommunikation, Proxy Solicitation, Shareholder Activsm und M&A.
Mit seinen Hauptgeschäftsstellen in New York und London sowie lokalen Büros und Partnern in elf Ländern betreut Morrow Sodali in 40 Ländern mehr als 700 Unternehmenskunden, zu denen auch viele der größten multinationalen Konzerne gehören.
Weitere Informationen über Morrow Sodali finden Sie auf www.morrowsodali.com
Die Ausgangssprache, in der der Originaltext veröffentlicht wird, ist die offizielle und autorisierte Version. Übersetzungen werden zur besseren Verständigung mitgeliefert. Nur die Sprachversion, die im Original veröffentlicht wurde, ist rechtsgültig. Gleichen Sie deshalb Übersetzungen mit der originalen Sprachversion der Veröffentlichung ab.

Contacts

Morrow Sodali
Andrea Bischoff
E‐Mail: a.bischoff@morrowsodali.com
Telefon: +49 176 6366 7485

Tuesday, March 05, 2019

Durcheinander bei der ABDRECO Klage


Ihr Schreiben vom 17.10.2012
Sehr geehrte Frau Pu,
sehr geehrter Herr Pu,
zu Ihrem Schreiben vom 17.10.2012 halte ich folgendes fest:
1. Sie sind mit einem Volumen von DM 20,000,00 (Kennwert) an der Klag« der
ABDRECO  GmbH beteiligt. Diese Klage wurde gewonnen und ist
rechtskräftig. Sämtliche Stücke in der Klage sind gekündigt und somit
endfällig. Die vertraglichen Zinsen laufen bis Tilgung weiter.
2. Auf Grund eines nach über 8 Jahren nicht mehr eindeutig zu klärenden
logistischen Versehens wurden Ihre beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx der
WKN 190430 nicht in diese Klage eingebunden.
3. Daraufhin hat Ihnen meine Mutter zugesagt, dass Sie in Höhe dieses
Nennwerts mit Stücken von ihr an der Klage der ABDRECO GmbH beteiligt
sind.
4. im Gegenzug hierzu sollten die oben genannten Sücke der WKN 190430
wertmässig meiner Mutter zustehen.
Sachstand ist nun dieser, dass die Stücke Nr, 5xx und 5xx von meiner Mutter
gegen die Rep. Argentinien eingeklagt wurden. Dieses Urteil steht in den nächsten 2
Wochen zur Verkündung an und wird wie alle anderen Urteil für uns positiv ausfallen.
Wir haben Ihnen angeboten, dass Sie sich zwei konkrete Stücke meiner Mutter im
Wert von Nennwert DM 20.000,00 (die in dem Urteil der A GmbH enthalten
sind) aussuchen können im Tausch gegen die beiden oben genannten Stücke der
WKN 190430.
Sämtliche Stücke meiner Mutter sind gekündigt und somit fällig, die vertraglichen
Zinsen laufen bis zur Tilgung weiter
Mit dieser Vorgehensweise hätte keiner von uns einen wirtschaftlichen Nachteil, Da
die Stücke meiner Mutter sogar höherverzinslich sind als die WKN 190430 hatten Sie
sogar einen wirtschaftlichen Vorteil
Sollten Sie darauf bestehen, exakt die beiden ursprünglichen Stücke der WKN
190430 2urück zu erhalten, dann würde dies folgendes bedeuten:
Die aktuelle Klage meiner Mutter betreffend die Stücke Nr. 5xx und 5xx wäre
für meine Mutter nicht mehr vollstreckbar, da die Stücke nicht vorgelegt werden
könnten (die Sie ja zurück haben wollen),
Für Sie selbst wäre eine erneute Klage über diese konkreten Stücke nicht mehr
einreichbar, da hier doppelte Rechtshängigkeit vorläge. Dies würde irgendwann zur
Verjährung der Forderungen fuhren.
Gleichzeitig wären Sie aber auch in der ABDRECO  GmbH nicht mehr beteiligt, da in
diesem Fall selbstverständlich meine Mutter ihre In dem Urteil der ABDRECO  GmbH
enthaltenen Stücke behalten würde.
Beide Seiten hätten bei dieser Behandlung der Angelegenheit ausschließlich
Nachteile.
Ich schlage daher nochmals im Interesse der Wirtschaftlichkeit vor, dass Sie sich wie
vorgeschlagen zwei Stücke aus dem Bestand meiner Mutter aussuchen und im
Gegenzug die beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx meiner Mutter überlassen.
Sie haben dadurch wie gesagt keinerlei wirtschaftlichen Nachteil (sogar einen Vorteil
im Hinblick auf den höheren Zinssatz) und die ursprünglich gewollte Sachlage
(=Beteiligung Ihrerseits mit Nennwert DM 20.000,00 an der Klage der ABDRECO
GmbH) ist gewahrt.
Ich darf auch daran erinnern, dass für Sie bislang keinerlei Kosten für Ihre
Beteiligung an der A GmbH angefallen sind. Alle Unkosten wurden von
meiner Mutter aus eigener Tasche bestritten.
Abschliessend fasse ich zusammen, dass sicherlich ein Versehen vorliegt dass Ihre
beiden konkreten Stücke der WKN 190430 nicht In dar Klag enthalten sind, aber
wenn wir die Sache so behandeln wie oben dargestellt, ist keiner der beiden Selten
ein Nachteil erwachsen.
Zu diesem Zwecke darf Ich Sie bitten, sich zwei konkrete Stücke aus dem Bestand
meiner Mutter auszusuchen. Die Originale dieser Papiere werden Ihnen dann
unverzüglich übergeben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch jederzeit zur
Verfügung sofern Ihrerseits noch weiterer Aufklärungsbedarf  bestehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
(RA) Jakob heichele

101-c-137-19-ev-heichele-vs-rolf-querulant.png // ja ja ja....der jakob hat mich wirklich lieb (mE....ist meine Meinung)


101-c-137-19-ev-heichele-vs-rolf-gerichtshinweis-amateur


Monday, March 04, 2019

Bitte drum mir ein Word-Dok zuzusenden

der jakob diffamiert mich in der letzten Rundmail der Abdreco...

um rechtliche Schritte prüfen zu lassen bitte ich den einen oder anderen mir diese mail zukommen zu lassen


0151 461 9 56 56

rolfjkoch@web.de

Friday, March 01, 2019

neues von Bausili

ca 1100 Altfälle zu settelen....

Problem ist ausreichendes Personal....

weiterer Testcase mit grösseren Summen erfolgreich abgewickelt....

es sieht so aus als wenn es jetzt im März zum laufen kommt...