BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 167/07
Verkündet am:
23. April 2009
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 2 a. F.; BRAGO § 8 Abs. 2, §§ 23, 118; KostO § 39
Abs. 2; BGB §§ 627, 628
a)
Lässt sich ein Rechtsanwalt, der mit der Führung von Vertragsverhandlungen beauftragt ist, für den Fall des Abschlusses eines Unternehmenskaufvertrages die
Zahlung einer "Vergleichsgebühr" versprechen, so stellt dies die Vereinbarung eines unzulässigen Erfolgshonorars dar.
b) Ist ein Teil einer Gebührenvereinbarung auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet, so ist diese Vereinbarung insgesamt nichtig, wenn die dort bestimmte Fälligkeit aller Vergütungsteile den gleichen Erfolg voraussetzt.
c) Ein Verstoß des Anwalts gegen die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen führt nicht zum Verlust solcher Honoraransprüche, die schon vor der Pflichtverletzung entstanden sind, es sei denn die Beratungsleistungen sind für den Auftraggeber ohne Interesse.
BGH, Urteil vom 23. April 2009 - IX ZR 167/07 - OLG Hamm
LG Münster
No comments:
Post a Comment