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Thursday, February 28, 2019
Wednesday, February 27, 2019
The Republic has continued settling cases with holders of defaulted bonds governed by German law that are not time barred on a basis consistent with the February 2016 Settlement Proposal. // deshalb ist es völlig inverständlich was himger/heichele mit ihrer verantwortungslosen Pfändung erreichen/stören wollen !!!
Am 26. Februar ist ein neuer 18-K Report der Republik zum 31.12.2017 erschienen, der über den aktuellen Stand der Holdout-Klagen berichtet, insbesondere auf den Seiten D22 - D23 und D-182 folgende. Zu finden ist der Report über sec.gov (Edgar Suche).
Zur Verjährungsthematik sind wohl einige Klagen in erster Instanz abgewiesen, aber noch im Berufungsverfahren unterwegs.
Unter anderem heißt es zum Umfang der Klagen in Deutschland:
Litigation in Germany
As of January 19, 2019, final judgments have been entered for a total amount of approximately €132.5 million in principal plus interest and costs in suits brought against the Republic in Germany relating to defaulted bonds, while claims seeking approximately €2.5 million in principal on defaulted debt, plus interest, have been filed in Germany although no final judgment has yet been rendered. The Republic has continued settling cases with holders of defaulted bonds governed by German law that are not time barred on a basis consistent with the February 2016 Settlement Proposal.
Zur Verjährungsthematik sind wohl einige Klagen in erster Instanz abgewiesen, aber noch im Berufungsverfahren unterwegs.
Unter anderem heißt es zum Umfang der Klagen in Deutschland:
Litigation in Germany
As of January 19, 2019, final judgments have been entered for a total amount of approximately €132.5 million in principal plus interest and costs in suits brought against the Republic in Germany relating to defaulted bonds, while claims seeking approximately €2.5 million in principal on defaulted debt, plus interest, have been filed in Germany although no final judgment has yet been rendered. The Republic has continued settling cases with holders of defaulted bonds governed by German law that are not time barred on a basis consistent with the February 2016 Settlement Proposal.
Monday, February 25, 2019
der gute jakob diffamiert mich laufend bei euch
Sodann leider ein unerfreulicher Grund im Zusammenhang mit
der Abwicklung.
Der den meisten der stillen Gesellschafter/innen bekannte
Rolf Koch versucht gerade wieder einmal die ABDRECO GmbH mit unwahren Tatsachenbehauptungen
und Diffamierungen zu attackieren.
Er hat dabei auch angekündigt auf die stillen Gesellschafter
direkt zugehen zu wollen, um seine Polemik dort anzubringen.
Wie bereits in vorhergehenden Rundschreiben mitgeteilt
wurde, ist es das einzige Bestreben des Herrn Koch der ABDRECO GmbH und damit
auch den finanziellen Interessen der stillen Gesellschafter zu schaden.
Er versucht seit Jahren die Forderungen der ABDRECO GmbH
gegen die Rep. Argentinien zu torpedieren wo und wie er es nur irgendwie kann.
Sei es wie damals der Versuch , die Klage der ABDRECO GmbH zu sabotieren oder
Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten publik zu machen und diese damit bereits im
Vorfeld zum Scheitern zu bringen.
Auch sein ständiger Versuch die stillen Gesellschafter mit
völlig haltlosen Unterstellungen und Diffamierungen gegen die ABDRECO GmbH bzw.
deren verantwortlich handelnde Personen aufzuhetzen und dadurch internen Ärger
zu gerieren dienen diesem widerwärtigen Zweck.
Die ABDRECO GmbH und deren Verantwortliche haben Herrn Koch
auf Grund dieses Verhaltens ind er Vergangenheit schon wiederholt mit Unterlassungsverfügungen
, einstweiligen Verfügungen belegt und machen dies auch gerade wieder aus
aktuellem Anlass.
Die ABDRECO GmbH warnt daher alle stillen Gesellschafter nochmals
eindrücklich vor der Person Rolf Koch und seinen unlauteren Motiven gegenüber
den Interessen der ABDRECO Gmbh und damit auch denjenigen des einzelnen stillen
Gesellschafters/in.
Sollte Herr Koch auf Sie in irgendeiner Form zukommen bitten
wir Sie uns hierüber im Interesse unserer aller finanziellen Interessen zu
kontaktieren, so dass die ABDRECO GmbH rechtzeitig die notwendigen
zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Schritte gegen Rolf Koch einleiten kann.
Wir sind ganz nahe an einer Lösung des Problems, welches uns
alle seit nunmehr fast 17 Jahren umtreibt und belastet. Nervlich und
finanziell.
Lassen wir uns dieses Ziel nicht kurz vor dem Erreichen von
jemandem gefährden, der aus krankhafter Missgunst und purer Boshaftigkeit kein
Mass und kein Ziel kennt.
Für Rückfragen jeglicher Art zu der anstehenden Abwicklung oder
internen Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Selbstverständlich
auch gerne telefonisch oder persönlich.
Mit freundlichen Grüßen
ABDRECO -GmbH
Das beim Bundesverfassungsgericht war meine Wenigkeit (aka ich !!!) Rolf Koch
Die Kanzlei Jakob Heichele hat bereits sehr viele vollstreckbare Urteile für Anleger erstritten und war von Beginn dieser Angelegenheit als Prozessvertretung auf Seiten der Anlegerschaft für einige wichtige und grundsätzliche Entscheidungen mitverantwortlich.
Hervorzuheben sind hier in erster Linie die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16.02.2006, Az.: 8 U 109/03, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2007, Az.: 2 BvM 1/03 u.a. Diese beiden Entscheidungen haben die Anlegerrechte der betroffenen Gläubiger nachhaltig gestärkt und sind die Grundlage dafür, dass die Republik Argentinien mit ihrer Einrede des vorgeblichen Staatsnotstandes in Deutschland bei den zuständigen Gerichten nicht mehr durchdringen kann.
Sunday, February 24, 2019
Friday, February 22, 2019
Für die humanitäre Sache und auch für unsere Anleihen
Freitag, 22. Februar 2019
Wir stehen seit ca. 1,5 Jahren in engem , ständigem Austausch mit der Rep. Argentinien betreffend der Abwicklung unserer effektiven Stücke. Ansprechpartner dort ist Herr Staatssekretär Bausili, welcher für die Rep. Argentinien die Abwicklung federführend betreut.
Wir stehen seit ca. 1,5 Jahren in engem , ständigem
Austausch mit der Rep. Argentinien betreffend der Abwicklung unserer effektiven
Stücke. Ansprechpartner dort ist Herr Staatssekretär Bausili, welcher für die
Rep. Argentinien die Abwicklung federführend betreut.
Seit Dezember 2018 werden von der Rep. Argentinien
Testabwicklungen mit verschiedenen Gläubigern effektiver Papiere durchgeführt,
um anhand der daraus gewonnenen Erkenntnisse
ein belastbares Procedere auch für die breite Masse der noch
ausstehenden Fälle zu schaffen.
Wir gehen von ca. 800-1.000 noch nicht abgewickelten Fällen
aus.
Wednesday, February 20, 2019
kann Dr Speichele mich nicht leiden ? Oder hat er etwas zu verbergen....un damit Angst vor meinen Aktivitäten
Die ABDRECO GmbH warnt daher alle stillen Gesellschafter nochmals
eindrücklich vor der Person Rolf Koch und seinen unlauteren Motiven gegenüber
den Interessen der ABDRECO Gmbh und damit auch denjenigen des einzelnen stillen
Gesellschafters/in.
Sollte Herr Koch auf Sie in irgendeiner Form zukommen bitten
wir Sie uns hierüber im Interesse unserer aller finanziellen Interessen zu
kontaktieren, so dass die ABDRECO GmbH rechtzeitig die notwendigen
zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Schritte gegen Rolf Koch einleiten kann.
Sunday, February 17, 2019
sind das uU die Anwaltshonorare aus dem ABDRECO-Prozess die steuersparend beim Geschäftsführenden Gesellschafter angekommen sind ?
Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern
1.1.2011 - 31.12.2011
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75 EUR.
1.1.2010 - 31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00 EUR.
1.1.2011 - 31.12.2011
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75 EUR.
1.1.2010 - 31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00 EUR.
Saturday, February 16, 2019
besser lesbar
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva | ||
---|---|---|
31.12.2011 EUR | 31.12.2010 EUR | |
A. Umlaufvermögen | 309.654,58 | 307.550,53 |
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände | 218.671,62 | 231.066,54 |
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks | 90.982,96 | 76.483,99 |
B. Rechnungsabgrenzungsposten | 185,82 | 185,82 |
C. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag | 7.556,54 | 9.260,59 |
Bilanzsumme, Summe Aktiva | 317.396,94 | 316.996,94 |
Passiva | ||
---|---|---|
31.12.2011 EUR | 31.12.2010 EUR | |
A. Eigenkapital | 0,00 | 0,00 |
I. gezeichnetes Kapital | 25.000,00 | 25.000,00 |
1. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen | -12.500,00 | -12.500,00 |
2. eingefordertes Kapital | 12.500,00 | 12.500,00 |
II. Verlustvortrag | 21.760,59 | 22.134,25 |
III. Jahresüberschuss | 1.704,05 | 373,66 |
IV. nicht gedeckter Fehlbetrag | 7.556,54 | 9.260,59 |
B. Rückstellungen | 800,00 | 400,00 |
C. Verbindlichkeiten | 316.596,94 | 316.596,94 |
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr | 311.271,98 | 311.271,98 |
Bilanzsumme, Summe Passiva | 317.396,94 | 316.996,94 |
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der Abdreco GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft.
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die Gliederung der Bilanz erfolgte gemäß § 266 HGB. Eine abweichende Form gegenüber dem Vorjahr besteht nicht. Geschäftszweigbedingte Gliederungsänderungen erfolgten nicht. Die Darstellungsstetigkeit wurde nicht durchbrochen.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert oder dem niedrigeren beizuliegenden Wert angesetzt. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos werden Pauschalwertberichtigungen gebildet. Bei zweifelhaften Forderungen werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
Die liquiden Mittel werden zum Nominalwert angesetzt.
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert angesetzt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt.
Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt Euro 133.068,00.
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt Euro 311.271,98
Sonstige Pflichtangaben
Namen der Geschäftsführer
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt:
Erster Geschäftsführer: Jakob Heichele | ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt |
Unterschrift der Geschäftsleitung
Friedberg, 25.09.2012 | gez. Jakob Heichele |
Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern
1.1.2011 - 31.12.2011
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75 EUR.
1.1.2010 - 31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00 EUR.
sonstige Berichtsbestandteile
Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 10.10.2012 festgestellt
obskur
ABDRECO-GmbH
Friedberg
Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011
Bilanz
Aktiva
31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Umlaufvermögen 309.654,58 307.550,53
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 218.671,62 231.066,54
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 90.982,96 76.483,99
B. Rechnungsabgrenzungsposten 185,82 185,82
C. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 7.556,54 9.260,59
Bilanzsumme, Summe Aktiva 317.396,94 316.996,94
Passiva
31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Eigenkapital 0,00 0,00
I. gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00
1. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen -12.500,00 -12.500,00
2. eingefordertes Kapital 12.500,00 12.500,00
II. Verlustvortrag 21.760,59 22.134,25
III. Jahresüberschuss 1.704,05 373,66
IV. nicht gedeckter Fehlbetrag 7.556,54 9.260,59
B. Rückstellungen 800,00 400,00
C. Verbindlichkeiten 316.596,94 316.596,94
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 311.271,98 311.271,98
Bilanzsumme, Summe Passiva 317.396,94 316.996,94
Anhang
Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der Abdreco GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs
aufgestellt. Ergänzend waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft.
Angaben zur Bilanzierung und Bewertung
Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die Gliederung der Bilanz erfolgte gemäß § 266 HGB. Eine abweichende Form gegenüber dem Vorjahr besteht nicht.
Geschäftszweigbedingte Gliederungsänderungen erfolgten nicht. Die Darstellungsstetigkeit wurde nicht durchbrochen.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert oder dem niedrigeren beizuliegenden Wert angesetzt.
Zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos werden Pauschalwertberichtigungen gebildet. Bei zweifelhaften Forderungen
werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
Die liquiden Mittel werden zum Nominalwert angesetzt.
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert angesetzt.
16.2.2019 WEB.DE - Obskurer Jahresabschluss der Abdreco: Verbindlichkeiten bis zu 1 Jahr 316T€ und Forderungen gegenüber Herrn Heich…
https://3c-bap.web.de/mail/client/mail/print;jsessionid=6D14B5F011C976C705AB261A18AD4903-n4.bap59a?mailId=tmai1583d8ad40f6d9cc 2/2
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen
werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt.
Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt Euro 133.068,00.
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt Euro 311.271,98
Sonstige Pflichtangaben
Namen der Geschäftsführer Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt:
Erster Geschäftsführer: Jakob Heichele ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt
Unterschrift der Geschäftsleitung
Friedberg, 25.09.2012 gez. Jakob Heichele
Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern
1.1.2011 - 31.12.2011
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75
EUR.
1.1.2010 - 31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00
EUR.
sonstige Berichtsbestandteile
mein weiteres Vorgehen
Ich werde H über meine Anwältin auffordern lassen, dass gegenüber den Stillen eine nachvollziehbare Abrechnung der Abdreco seit den Zahlungen der Großklage vorgenommen wird.
M.E. ist H zur regelmäßigen Abrechnung (alle 2 bis 3 Jahre) ohnehin verpflichtet und kann nicht ohne Abrechnung und fehlender Kostentranzparenz nur dann tätig werden, wenn er hierzu eine individuelle Aufforderung erhält.
Es braucht deshalb auch niemand zur Buchprüfung als Einzelbeteiligter nach Friedberg fahren. Eine regelmäßige Information und Abrechnung der Stillen gehört zwangsweise zu den Aufgaben einer Klagegesellschaft und eines Inkassobetriebes sowieso.
M.E. ist H zur regelmäßigen Abrechnung (alle 2 bis 3 Jahre) ohnehin verpflichtet und kann nicht ohne Abrechnung und fehlender Kostentranzparenz nur dann tätig werden, wenn er hierzu eine individuelle Aufforderung erhält.
Es braucht deshalb auch niemand zur Buchprüfung als Einzelbeteiligter nach Friedberg fahren. Eine regelmäßige Information und Abrechnung der Stillen gehört zwangsweise zu den Aufgaben einer Klagegesellschaft und eines Inkassobetriebes sowieso.
Friday, February 15, 2019
Die dunklen Wolken ballen sich xxxxxxxxxx
xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx
abdreco-klagekosten-lg // hier wurden auch für die Zinsen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verlangt. Nach der Entscheidung des OLG 8. Senat bestimmt sich der Streitwert ausschliesslich nach dem Nennwert !! // mir ist von einer Rückerstattung der überhöhten Gebühren nichts bekannt geworden.....fragt dringendst euren Anwalt !!
Ich kann nur allen Stillen dringendst raten...
die Abrechnungen ABDRECO/Heichele zu überprüfen....
0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
0151 461 9 56 56
rolfjkoch@web.de
Der Streitwert bemisst sich nach der Summe der Nennwerte der eingeklagten Inhaberteilschuldverschreibungen.
6. In den gerichtsbekannten Anleihebedingungen hat sich die Beklagte verpflichtet, vertragliche Verzugszinsen ab deren (End-)Fälligkeit bis zur Tilgung der Nennbeträge der Inhaberschuldverschreibungen auszuzahlen. Bei Einlösung der gekündigten Inhaberschuldverschreibungen muss der jeweilige Anspruchsteller der Beklagten sämtliche Zinscoupons bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit aushändigen. Das ist bereits in früheren gegen die Beklagte ergangenen Entscheidungen des Senats ausführlich begründet worden. (Urteil vom 13. 1. 2009 – 8 U 155/08; Urteil vom 14. 11. 2008 – 8 U 107/08). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Tenorierung bei Ansprüchen nach §§ 793 ff. BGB so gewählt werden muss, dass der Aussteller gegen Aushändigung der Wertpapiere zur Zahlung verurteilt wird (Beschluss vom 8. 7. 2008 – VII ZB 64/07 = NJW 2008, 3144, 4145). Dem ist die Klägerin durch ihren modifizierten Berufungsantrag nachgekommen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert bemisst sich nach der Summe der Nennwerte der eingeklagten Inhaberteilschuldverschreibungen.
Thursday, February 14, 2019
Wednesday, February 13, 2019
es geht natürlich auch um die Anwaltshonorae auf welcher Basis sie erhoben wurden....
Hxyz hat die fakturierten Streitwerte nach Deiner publizierten Liste mit dem
Forderungswert gegenüber den Stillen fakturiert (Nennwert und Zinsen).
Nach der Rechtsprechung des OLG später war jedoch ausschließlich der Nennwert
Fakturierungsgrundlage (ohne Zinsen).
Die nicht unerhebliche Differenz für die Ebenen LG und OLG (die immerhin für die Anwälte einen sechsstelligen Betrag bei
der Abdreco GmbH ausmacht) müsste später wieder bereinigt gutgeschrieben worden sein. Auch hierzu müssten die
Stillen entsprechend aufgeklärt worden sein und das Urteil des OLG und auch die Streitwertgrundlage des OLG und LG kommuniziert worden sein.
Kläre doch mal, was aus dieser Differenz geworden ist.
Wenn es nicht kommuniziert worden ist, ist die Forderung evtl. noch nicht verjährt, da bei den Beteiligten keine Kenntnis
vorlag.
Tuesday, February 12, 2019
OLG Frankfurt 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.06.2009 Aktenzeichen: 8 U 130/07
OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.06.2009
Aktenzeichen: 8 U 130/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 184 BGB, § 793 BGB, § 801
Abs 1 S 3 BGB
Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des
Argentinischen Staates: Zulässigkeit der Novation von
Treuhandverträgen durch Bestätigungsvereinbarungen;
Rückwirkung der Novation auf die Wirksamkeit von Kündigungen
und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Inkasso – Unternehmen, das sich mit der außergerichtlichen
und gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus Staatsanleihen der Beklagten
beschäftigt. Sie verlangt von der Beklagten Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen
aus verschiedenen, in effektiven Stücken verbrieften Inhaberteilschuldverschreibungen
und den hierzu ausgegebenen Zinsscheinen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie
in dem Berichtigungsbeschluss vom 9. 8. 2007 verwiesen (Bl. 388 – 420b d. A.). Der
Sachverhalt wird lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt
bzw. ergänzt:
Die Beklagte begab von 1995 bis 1999 mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen, die zum
Teil bereits endfällig geworden sind. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen
Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten
aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge
zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen (Anlage B 2). Der Wortlaut
dieser Verträge ist identisch mit den Vertragsbestimmungen, die von der Fa. X Ltd.,
verwendet worden sind und die in einem vorangegangenen Parallelverfahren vom
Bundesgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz überprüft
worden sind (BGH vom 25. November 2008 – XI ZR 413/07 = WM 2009, 259 = MDR 2009,
315 = BGH Report 2009, 380).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Inhaberteilschuldverschreibungen der Beklagten
sowie dazugehörige Zinsscheine im Gesamtwert von 14.263.655,70 € durch
Beteiligungsverträge von ihren stillen Gesellschaftern erworben. Die bei Klageerhebung
noch nicht endfälligen Inhaberteilschuldverschreibungen habe sie vorgerichtlich durch
Schreiben vom 4. 10. 2005 gekündigt (Bl. 374 – 378 d. A.). Sie hat zunächst im
Urkundenprozess Zahlung der Nennbeträge der Mantelbögen nebst der fälligen Coupons,
später daraus auch Zinsen geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Wertpapiere:
(Auflistung gemäß Klageschrift vom 14.11.2005)
(Hinweis: Die Originalentscheidung enthält eine Tabelle, die im Feld "Volltext" nicht
dargestellt werden kann. Diesbezüglich wird auf die angehängte pdf-Datei verwiesen - die
Red.)
01.07.13
Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.06.2009
Aktenzeichen: 8 U 130/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 184 BGB, § 793 BGB, § 801
Abs 1 S 3 BGB
Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des
Argentinischen Staates: Zulässigkeit der Novation von
Treuhandverträgen durch Bestätigungsvereinbarungen;
Rückwirkung der Novation auf die Wirksamkeit von Kündigungen
und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Inkasso – Unternehmen, das sich mit der außergerichtlichen
und gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus Staatsanleihen der Beklagten
beschäftigt. Sie verlangt von der Beklagten Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen
aus verschiedenen, in effektiven Stücken verbrieften Inhaberteilschuldverschreibungen
und den hierzu ausgegebenen Zinsscheinen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie
in dem Berichtigungsbeschluss vom 9. 8. 2007 verwiesen (Bl. 388 – 420b d. A.). Der
Sachverhalt wird lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt
bzw. ergänzt:
Die Beklagte begab von 1995 bis 1999 mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen, die zum
Teil bereits endfällig geworden sind. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen
Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten
aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge
zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen (Anlage B 2). Der Wortlaut
dieser Verträge ist identisch mit den Vertragsbestimmungen, die von der Fa. X Ltd.,
verwendet worden sind und die in einem vorangegangenen Parallelverfahren vom
Bundesgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz überprüft
worden sind (BGH vom 25. November 2008 – XI ZR 413/07 = WM 2009, 259 = MDR 2009,
315 = BGH Report 2009, 380).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Inhaberteilschuldverschreibungen der Beklagten
sowie dazugehörige Zinsscheine im Gesamtwert von 14.263.655,70 € durch
Beteiligungsverträge von ihren stillen Gesellschaftern erworben. Die bei Klageerhebung
noch nicht endfälligen Inhaberteilschuldverschreibungen habe sie vorgerichtlich durch
Schreiben vom 4. 10. 2005 gekündigt (Bl. 374 – 378 d. A.). Sie hat zunächst im
Urkundenprozess Zahlung der Nennbeträge der Mantelbögen nebst der fälligen Coupons,
später daraus auch Zinsen geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Wertpapiere:
(Auflistung gemäß Klageschrift vom 14.11.2005)
(Hinweis: Die Originalentscheidung enthält eine Tabelle, die im Feld "Volltext" nicht
dargestellt werden kann. Diesbezüglich wird auf die angehängte pdf-Datei verwiesen - die
Red.)
01.07.13
Verschwundene Anleihestücke in der ABDRECO
Ihr Schreiben vom 17.10.2012
Sehr geehrte Frau Pu,
sehr geehrter Herr Pu,
zu Ihrem Schreiben vom 17.10.2012 halte ich folgendes fest:
1. Sie sind mit einem Volumen von DM 20,000,00 (Kennwert) an
der Klag« der
ABDRECO GmbH
beteiligt. Diese Klage wurde gewonnen und ist
rechtskräftig. Sämtliche Stücke in der Klage sind gekündigt
und somit
endfällig. Die vertraglichen Zinsen laufen bis Tilgung
weiter.
2. Auf Grund eines nach über 8 Jahren nicht mehr eindeutig
zu klärenden
logistischen Versehens wurden Ihre beiden Stücke Nr. 5xx und
5xx der
WKN 190430 nicht in diese Klage eingebunden.
3. Daraufhin hat Ihnen meine Mutter zugesagt, dass Sie in
Höhe dieses
Nennwerts mit Stücken von ihr an der Klage der ABDRECO GmbH
beteiligt
sind.
4. im Gegenzug hierzu sollten die oben genannten Sücke der
WKN 190430
wertmässig meiner Mutter zustehen.
Sachstand ist nun dieser, dass die Stücke Nr, 5xx und 5xx
von meiner Mutter
gegen die Rep. Argentinien eingeklagt wurden. Dieses Urteil
steht in den nächsten 2
Wochen zur Verkündung an und wird wie alle anderen Urteil
für uns positiv ausfallen.
Wir haben Ihnen angeboten, dass Sie sich zwei konkrete
Stücke meiner Mutter im
Wert von Nennwert DM 20.000,00 (die in dem Urteil der A GmbH
enthalten
sind) aussuchen können im Tausch gegen die beiden oben
genannten Stücke der
WKN 190430.
Sämtliche Stücke meiner Mutter sind gekündigt und somit
fällig, die vertraglichen
Zinsen laufen bis zur Tilgung weiter
Mit dieser Vorgehensweise hätte keiner von uns einen wirtschaftlichen
Nachteil, Da
die Stücke meiner Mutter sogar höherverzinslich sind als die
WKN 190430 hatten Sie
sogar einen wirtschaftlichen Vorteil
Sollten Sie darauf bestehen, exakt die beiden ursprünglichen
Stücke der WKN
190430 2urück zu erhalten, dann würde dies folgendes
bedeuten:
Die aktuelle Klage meiner Mutter betreffend die Stücke Nr.
5xx und 5xx wäre
für meine Mutter nicht mehr vollstreckbar, da die Stücke
nicht vorgelegt werden
könnten (die Sie ja zurück haben wollen),
Für Sie selbst wäre eine erneute Klage über diese konkreten
Stücke nicht mehr
einreichbar, da hier doppelte Rechtshängigkeit vorläge. Dies
würde irgendwann zur
Verjährung der Forderungen fuhren.
Gleichzeitig wären Sie aber auch in der ABDRECO GmbH nicht mehr beteiligt, da in
diesem Fall selbstverständlich meine Mutter ihre In dem
Urteil der ABDRECO GmbH
enthaltenen Stücke behalten würde.
Beide Seiten hätten bei dieser Behandlung der Angelegenheit
ausschließlich
Nachteile.
Ich schlage daher nochmals im Interesse der Wirtschaftlichkeit
vor, dass Sie sich wie
vorgeschlagen zwei Stücke aus dem Bestand meiner Mutter
aussuchen und im
Gegenzug die beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx meiner Mutter
überlassen.
Sie haben dadurch wie gesagt keinerlei wirtschaftlichen
Nachteil (sogar einen Vorteil
im Hinblick auf den höheren Zinssatz) und die ursprünglich gewollte
Sachlage
(=Beteiligung Ihrerseits mit Nennwert DM 20.000,00 an der
Klage der ABDRECO
GmbH) ist gewahrt.
Ich darf auch daran erinnern, dass für Sie bislang keinerlei
Kosten für Ihre
Beteiligung an der A GmbH angefallen sind. Alle Unkosten
wurden von
meiner Mutter aus eigener Tasche bestritten.
Abschliessend fasse ich zusammen, dass sicherlich ein Versehen
vorliegt dass Ihre
beiden konkreten Stücke der WKN 190430 nicht In dar Klag
enthalten sind, aber
wenn wir die Sache so behandeln wie oben dargestellt, ist
keiner der beiden Selten
ein Nachteil erwachsen.
Zu diesem Zwecke darf Ich Sie bitten, sich zwei konkrete Stücke
aus dem Bestand
meiner Mutter auszusuchen. Die Originale dieser Papiere werden
Ihnen dann
unverzüglich übergeben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch
jederzeit zur
Verfügung sofern Ihrerseits noch weiterer Aufklärungsbedarf bestehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
(RA) Jakob heichele
Monday, February 11, 2019
Aufruf an die Stillen-Beteiligten der ABDRECO mir Details über die Kommunikation und Einbeziehung in diese Pfändungsmssnahme zu berichten // aus verschiedenen Quellen weiss ich positiv das 2 Beteiligten nicht mit einbezogen wurden. 0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de
Saturday, February 09, 2019
Sunday, February 03, 2019
Euro Area Sovereign Bonds: CACs or no-CACs?
Euro Area Sovereign Bonds: CACs or no-CACs?
posted by Mark Weidemaier
Mitu Gulati and Mark Weidemaier
Beginning January 1, 2013, Euro Area authorities required member countries to include “collective action clauses,” or “CACs,” in sovereign bonds with a maturity over one year. CACs are a voting mechanism by which a bondholder supermajority (e.g., 66.67% or 75%) can restructure bond terms in a vote that binds dissenters. Before 2013, the vast majority of sovereign bonds issued by Euro area countries not only lacked CACs; they essentially said nothing about restructuring. For much more on CACs, European and otherwise, see here, here and here.
Because of this policy change in 2013, almost every Euro Area sovereign has two sets of bonds outstanding: CAC bonds and no-CAC bonds. Is either type of bond safer for investors to hold in the event of a restructuring?
Italy just slipped into recession and has a gargantuan debt stock. Lorenzo Codogno, former chief economist at the Italian finance ministry, sees a crisis around the corner. To quote him (via the Guardian):
“All the leading indicators suggest the first quarter of the year will be as bad as the last, and the second quarter will be flat. It’s likely things will pick up from there, but even then, it will mean the economy finishes the year in a weak position”
If Italy or another Euro Area country needs to restructure, the difference between CAC and no-CAC bonds will become important. As an initial matter, it is tempting to think that the no-CAC bonds protect investors from restructuring, because these bonds implicitly give each bondholder the right to veto a restructuring of the bond. To be clear, the no-CAC bonds don’t actually say that investors have this right--the bonds say nothing at all--but this isn’t an unreasonable interpretation. But even if so interpreted, it isn’t clear that the no-CAC bonds really offer more protection. The reason is that almost all of the bonds—CAC and no-CAC—are governed by the local law of the issuing sovereign. And the sovereign can change that law to facilitate a restructuring. (For discussions of the local-law advantage, see here and here.)
The crucial question, then, is whether CAC and no-CAC bonds differ in terms of the protection they offer investors against changes to local law. It seems to us that this question depends on the answer to a number of other, subsidiary questions:
First, when the bond is governed by the issuing sovereign’s law, to what extent do CACs protect investors against adverse changes to this law? We previously wrote about this question when considering the risk of currency redenomination. Our question then was whether CAC bonds, which also require a super-majority vote to change the currency of payment (see the definition of “reserved matter”), protect against redenomination risk. This question may prove important in the event that Italy’s financial situation worsens. To broaden our focus beyond redenomination, perhaps CAC bonds give investors some meaningful protection--though hardly complete immunity--from changes to the governing law.
Second, when a bond includes a CAC, must the issuing government use it? Or can the government restructure via some other method (such as imposing a restructuring by fiat via a change to local law)? If the former, CACs would offer investors more protection. We’d expect CAC bonds to trade at higher prices (lower yields) than no-CAC bonds, because they are safer.
Third, do no-CAC bonds in fact give each investor the right to veto a restructuring that would affect their bond? As noted above, we think this is a reasonable interpretation, but there is no clear answer as yet. We suspect this is how many investors understand the bonds, and it corresponds to what many Euro Area policy makers thought about the mandate. (For reports on interviews, see here.)
Euro Area authorities have said very little about how the new CACs will work in a restructuring. Perhaps they do not want to give any indication that another restructuring is in the works. (The official line is mostly that there will never be another debt restructuring in the Euro Area and any question that implies otherwise is terribly stupid.)
Several research papers recently examine the CAC vs. no-CAC question in the context of local-law Euro Area bonds. The papers are by a group of researchers at the ESM, (Picarelli, Erce & Jiang - here), a group from the ECB and the Central Bank of France (Steffen, Grund & Schumacher -- here), and by a group of academics (Carletti, Colla, Ongena & Gulati - here). The papers all use somewhat different datasets and empirical strategies. But the bottom line is the same every time. CAC bonds are viewed by the market as less risky.
These studies, however, don’t give a definitive answer as to whether CAC bonds are safer, and they certainly don’t explain why they would be safer. Leaving aside suspicions about whether markets price legal risk efficiently, we are still looking for a coherent legal theory to explain why local-law CAC bonds offer more protection than local-law no-CAC bonds. If there is an Italian debt restructuring, this question will play a central role.
February 3, 2019 at 8:45 AM in Sovereign Debt
Saturday, February 02, 2019
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