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Wednesday, February 27, 2019

The Republic has continued settling cases with holders of defaulted bonds governed by German law that are not time barred on a basis consistent with the February 2016 Settlement Proposal. // deshalb ist es völlig inverständlich was himger/heichele mit ihrer verantwortungslosen Pfändung erreichen/stören wollen !!!

Am 26. Februar ist ein neuer 18-K Report der Republik zum 31.12.2017 erschienen, der über den aktuellen Stand der Holdout-Klagen berichtet, insbesondere auf den Seiten D22 - D23 und D-182 folgende. Zu finden ist der Report über sec.gov (Edgar Suche).

Zur Verjährungsthematik sind wohl einige Klagen in erster Instanz abgewiesen, aber noch im Berufungsverfahren unterwegs.
Unter anderem heißt es zum Umfang der Klagen in Deutschland:

Litigation in Germany 

As of January 19, 2019, final judgments have been entered for a total amount of approximately €132.5 million in principal plus interest and costs in suits brought against the Republic in Germany relating to defaulted bonds, while claims seeking approximately €2.5 million in principal on defaulted debt, plus interest, have been filed in Germany although no final judgment has yet been rendered. The Republic has continued settling cases with holders of defaulted bonds governed by German law that are not time barred on a basis consistent with the February 2016 Settlement Proposal.

Monday, February 25, 2019

der gute jakob diffamiert mich laufend bei euch


Sodann leider ein unerfreulicher Grund im Zusammenhang mit der Abwicklung.
Der den meisten der stillen Gesellschafter/innen bekannte Rolf Koch versucht gerade wieder einmal die ABDRECO GmbH mit unwahren Tatsachenbehauptungen und Diffamierungen zu attackieren.
Er hat dabei auch angekündigt auf die stillen Gesellschafter direkt zugehen zu wollen, um seine Polemik dort anzubringen.
Wie bereits in vorhergehenden Rundschreiben mitgeteilt wurde, ist es das einzige Bestreben des Herrn Koch der ABDRECO GmbH und damit auch den finanziellen Interessen der stillen Gesellschafter zu schaden.
Er versucht seit Jahren die Forderungen der ABDRECO GmbH gegen die Rep. Argentinien zu torpedieren wo und wie er es nur irgendwie kann. Sei es wie damals der Versuch , die Klage der ABDRECO GmbH zu sabotieren oder Zwangsvollstreckungsmöglichkeiten publik zu machen und diese damit bereits im Vorfeld zum Scheitern zu bringen.
Auch sein ständiger Versuch die stillen Gesellschafter mit völlig haltlosen Unterstellungen und Diffamierungen gegen die ABDRECO GmbH bzw. deren verantwortlich handelnde Personen aufzuhetzen und dadurch internen Ärger zu gerieren dienen diesem widerwärtigen Zweck.
Die ABDRECO GmbH und deren Verantwortliche haben Herrn Koch auf Grund dieses Verhaltens ind er Vergangenheit  schon wiederholt mit Unterlassungsverfügungen , einstweiligen Verfügungen belegt und machen dies auch gerade wieder aus aktuellem Anlass.
Die ABDRECO GmbH warnt daher alle stillen Gesellschafter nochmals eindrücklich vor der Person Rolf Koch und seinen unlauteren Motiven gegenüber den Interessen der ABDRECO Gmbh und damit auch denjenigen des einzelnen stillen Gesellschafters/in.
Sollte Herr Koch auf Sie in irgendeiner Form zukommen bitten wir Sie uns hierüber im Interesse unserer aller finanziellen Interessen zu kontaktieren, so dass die ABDRECO GmbH rechtzeitig die notwendigen zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Schritte gegen Rolf Koch einleiten kann.

Wir sind ganz nahe an einer Lösung des Problems, welches uns alle seit nunmehr fast 17 Jahren umtreibt und belastet. Nervlich und finanziell.
Lassen wir uns dieses Ziel nicht kurz vor dem Erreichen von jemandem gefährden, der aus krankhafter Missgunst und purer Boshaftigkeit kein Mass und kein Ziel  kennt.
Für Rückfragen jeglicher Art zu der anstehenden Abwicklung oder internen Fragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Selbstverständlich auch gerne telefonisch oder persönlich.

Mit freundlichen Grüßen

ABDRECO -GmbH

hat der jakob so eine hübsche bürovorsteherin....ich habe sie nie kennengelernt....


heichele-hinger-duo-abmahnung // jakob eigentlich könntest du dir mal ein neues FAX zulegen....der schwarze streifen macht bei allen Gerichten einen schlechten eindruck !!






heichele-abmahnung-duo-1.....wirf fortgesetzt...


Das beim Bundesverfassungsgericht war meine Wenigkeit (aka ich !!!) Rolf Koch

Die Kanzlei Jakob Heichele hat bereits sehr viele vollstreckbare Urteile für Anleger erstritten und war von Beginn dieser Angelegenheit als Prozessvertretung auf Seiten der Anlegerschaft für einige wichtige und grundsätzliche Entscheidungen mitverantwortlich.

Hervorzuheben sind hier in erster Linie die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 16.02.2006, Az.: 8 U 109/03, und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 08.05.2007, Az.: 2 BvM 1/03 u.a. Diese beiden Entscheidungen haben die Anlegerrechte der betroffenen Gläubiger nachhaltig gestärkt und sind die Grundlage dafür, dass die Republik Argentinien mit ihrer Einrede des vorgeblichen Staatsnotstandes in Deutschland bei den zuständigen Gerichten nicht mehr durchdringen kann.

Friday, February 22, 2019

Für die humanitäre Sache und auch für unsere Anleihen


Freitag, 22. Februar 2019

Wir stehen seit ca. 1,5 Jahren in engem , ständigem Austausch mit der Rep. Argentinien betreffend der Abwicklung unserer effektiven Stücke. Ansprechpartner dort ist Herr Staatssekretär Bausili, welcher für die Rep. Argentinien die Abwicklung federführend betreut.


Wir stehen seit ca. 1,5 Jahren in engem , ständigem Austausch mit der Rep. Argentinien betreffend der Abwicklung unserer effektiven Stücke. Ansprechpartner dort ist Herr Staatssekretär Bausili, welcher für die Rep. Argentinien die Abwicklung federführend betreut.
Seit Dezember 2018 werden von der Rep. Argentinien Testabwicklungen mit verschiedenen Gläubigern effektiver Papiere durchgeführt, um anhand der daraus gewonnenen Erkenntnisse  ein belastbares Procedere auch für die breite Masse der noch ausstehenden Fälle zu schaffen.
Wir gehen von ca. 800-1.000 noch nicht abgewickelten Fällen aus.

welcher Anwalt ist das den ich dort wg 30.000 EUR verklage ?

Wednesday, February 20, 2019

zentraler-lage im Wald !!!!


kann Dr Speichele mich nicht leiden ? Oder hat er etwas zu verbergen....un damit Angst vor meinen Aktivitäten


Die ABDRECO GmbH warnt daher alle stillen Gesellschafter nochmals eindrücklich vor der Person Rolf Koch und seinen unlauteren Motiven gegenüber den Interessen der ABDRECO Gmbh und damit auch denjenigen des einzelnen stillen Gesellschafters/in.

Sollte Herr Koch auf Sie in irgendeiner Form zukommen bitten wir Sie uns hierüber im Interesse unserer aller finanziellen Interessen zu kontaktieren, so dass die ABDRECO GmbH rechtzeitig die notwendigen zivilrechtlichen wie strafrechtlichen Schritte gegen Rolf Koch einleiten kann.

Sunday, February 17, 2019

sind das uU die Anwaltshonorare aus dem ABDRECO-Prozess die steuersparend beim Geschäftsführenden Gesellschafter angekommen sind ?

Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern 
1.1.2011 - 31.12.2011 
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75 EUR.
1.1.2010 - 31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00 EUR.

Saturday, February 16, 2019

besser lesbar

Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011

Bilanz

Aktiva

 31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Umlaufvermögen309.654,58307.550,53
I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände218.671,62231.066,54
II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks90.982,9676.483,99
B. Rechnungsabgrenzungsposten185,82185,82
C. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag7.556,549.260,59
Bilanzsumme, Summe Aktiva317.396,94316.996,94

Passiva

 31.12.2011
EUR
31.12.2010
EUR
A. Eigenkapital0,000,00
I. gezeichnetes Kapital25.000,0025.000,00
1. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen-12.500,00-12.500,00
2. eingefordertes Kapital12.500,0012.500,00
II. Verlustvortrag21.760,5922.134,25
III. Jahresüberschuss1.704,05373,66
IV. nicht gedeckter Fehlbetrag7.556,549.260,59
B. Rückstellungen800,00400,00
C. Verbindlichkeiten316.596,94316.596,94
davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr311.271,98311.271,98
Bilanzsumme, Summe Passiva317.396,94316.996,94

Anhang


Allgemeine Angaben
Der Jahresabschluss der Abdreco GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten.
Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt.
Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft.

Angaben zur Bilanzierung und Bewertung 

Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze
Die Gliederung der Bilanz erfolgte gemäß § 266 HGB. Eine abweichende Form gegenüber dem Vorjahr besteht nicht. Geschäftszweigbedingte Gliederungsänderungen erfolgten nicht. Die Darstellungsstetigkeit wurde nicht durchbrochen.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert oder dem niedrigeren beizuliegenden Wert angesetzt. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos werden Pauschalwertberichtigungen gebildet. Bei zweifelhaften Forderungen werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen.
Die liquiden Mittel werden zum Nominalwert angesetzt.
Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert angesetzt.
Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt.
Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt.

Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten
Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt Euro 133.068,00.
Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt Euro 311.271,98

Sonstige Pflichtangaben
Namen der Geschäftsführer
Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt:
Erster Geschäftsführer: Jakob Heicheleausgeübter Beruf: Rechtsanwalt

Unterschrift der Geschäftsleitung
Friedberg, 25.09.2012gez. Jakob Heichele

Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern
1.1.2011 - 31.12.2011
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75 EUR.
1.1.2010 - 31.12.2010
Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00 EUR.

  

sonstige Berichtsbestandteile


Angaben zur Feststellung:
Der Jahresabschluss wurde am 10.10.2012 festgestellt

obskur

ABDRECO-GmbH Friedberg Jahresabschluss zum Geschäftsjahr vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2011 Bilanz Aktiva 31.12.2011 EUR 31.12.2010 EUR A. Umlaufvermögen 309.654,58 307.550,53 I. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 218.671,62 231.066,54 II. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 90.982,96 76.483,99 B. Rechnungsabgrenzungsposten 185,82 185,82 C. nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 7.556,54 9.260,59 Bilanzsumme, Summe Aktiva 317.396,94 316.996,94 Passiva 31.12.2011 EUR 31.12.2010 EUR A. Eigenkapital 0,00 0,00 I. gezeichnetes Kapital 25.000,00 25.000,00 1. nicht eingeforderte ausstehende Einlagen -12.500,00 -12.500,00 2. eingefordertes Kapital 12.500,00 12.500,00 II. Verlustvortrag 21.760,59 22.134,25 III. Jahresüberschuss 1.704,05 373,66 IV. nicht gedeckter Fehlbetrag 7.556,54 9.260,59 B. Rückstellungen 800,00 400,00 C. Verbindlichkeiten 316.596,94 316.596,94 davon mit Restlaufzeit bis 1 Jahr 311.271,98 311.271,98 Bilanzsumme, Summe Passiva 317.396,94 316.996,94 Anhang Allgemeine Angaben Der Jahresabschluss der Abdreco GmbH wurde auf der Grundlage der Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuchs aufgestellt. Ergänzend waren die Regelungen des GmbH-Gesetzes zu beachten. Für die Gewinn- und Verlustrechnung wurde das Gesamtkostenverfahren gewählt. Nach den in § 267 HGB angegebenen Größenklassen ist die Gesellschaft eine kleine Kapitalgesellschaft. Angaben zur Bilanzierung und Bewertung Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze Die Gliederung der Bilanz erfolgte gemäß § 266 HGB. Eine abweichende Form gegenüber dem Vorjahr besteht nicht. Geschäftszweigbedingte Gliederungsänderungen erfolgten nicht. Die Darstellungsstetigkeit wurde nicht durchbrochen. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände werden mit dem Nennwert oder dem niedrigeren beizuliegenden Wert angesetzt. Zur Berücksichtigung des allgemeinen Kreditrisikos werden Pauschalwertberichtigungen gebildet. Bei zweifelhaften Forderungen werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Die liquiden Mittel werden zum Nominalwert angesetzt. Das gezeichnete Kapital ist zum Nennwert angesetzt. 16.2.2019 WEB.DE - Obskurer Jahresabschluss der Abdreco: Verbindlichkeiten bis zu 1 Jahr 316T€ und Forderungen gegenüber Herrn Heich… https://3c-bap.web.de/mail/client/mail/print;jsessionid=6D14B5F011C976C705AB261A18AD4903-n4.bap59a?mailId=tmai1583d8ad40f6d9cc 2/2 Verbindlichkeiten wurden zum Erfüllungsbetrag angesetzt. Gegenüber dem Vorjahr abweichende Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Beim Jahresabschluss konnten die bisher angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Wesentlichen übernommen werden. Ein grundlegender Wechsel von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gegenüber dem Vorjahr fand nicht statt. Angaben und Erläuterungen zu einzelnen Posten der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung Langfristige Forderungen und Verbindlichkeiten Der Betrag der Forderungen mit einer Restlaufzeit größer einem Jahr beträgt Euro 133.068,00. Der Betrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr beträgt Euro 311.271,98 Sonstige Pflichtangaben Namen der Geschäftsführer Während des abgelaufenen Geschäftsjahres wurden die Geschäfte des Unternehmens durch folgende Personen geführt: Erster Geschäftsführer: Jakob Heichele ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt Unterschrift der Geschäftsleitung Friedberg, 25.09.2012 gez. Jakob Heichele Angabe der Forderungen gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern 1.1.2011 - 31.12.2011 Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 85.534,75 EUR. 1.1.2010 - 31.12.2010 Der Betrag der Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände gegenüber Gesellschaftern / Geschäftsführern beträgt 97.825,00 EUR. sonstige Berichtsbestandteile

mein weiteres Vorgehen

Ich werde H über meine Anwältin auffordern lassen, dass gegenüber den Stillen eine nachvollziehbare Abrechnung der Abdreco seit den Zahlungen der Großklage vorgenommen wird.

M.E. ist H zur regelmäßigen Abrechnung (alle 2 bis 3 Jahre) ohnehin verpflichtet und kann nicht ohne Abrechnung und fehlender Kostentranzparenz nur dann tätig werden, wenn er hierzu eine individuelle Aufforderung erhält.

Es braucht deshalb auch niemand zur Buchprüfung als Einzelbeteiligter nach Friedberg fahren. Eine regelmäßige Information und Abrechnung der Stillen gehört zwangsweise zu den Aufgaben einer Klagegesellschaft und eines Inkassobetriebes sowieso.

Friday, February 15, 2019

Die dunklen Wolken ballen sich xxxxxxxxxx

xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx

Nach ca 10 Jahren doch eine Selbstverständlichkeit das dieses Geld rückerstattet wird




beim OLG dieselbe xxxxxxxxe Problematik // ich werde das nachher der Handwerkskammer München mitteilen


abdreco-klagekosten-lg // hier wurden auch für die Zinsen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren verlangt. Nach der Entscheidung des OLG 8. Senat bestimmt sich der Streitwert ausschliesslich nach dem Nennwert !! // mir ist von einer Rückerstattung der überhöhten Gebühren nichts bekannt geworden.....fragt dringendst euren Anwalt !!


Ich kann nur allen Stillen dringendst raten...

die Abrechnungen ABDRECO/Heichele zu überprüfen....

0151 461 9 56 56

rolfjkoch@web.de

Der Streitwert bemisst sich nach der Summe der Nennwerte der eingeklagten Inhaberteilschuldverschreibungen.

6. In den gerichtsbekannten Anleihebedingungen hat sich die Beklagte verpflichtet, vertragliche Verzugszinsen ab deren (End-)Fälligkeit bis zur Tilgung der Nennbeträge der Inhaberschuldverschreibungen auszuzahlen. Bei Einlösung der gekündigten Inhaberschuldverschreibungen muss der jeweilige Anspruchsteller der Beklagten sämtliche Zinscoupons bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit aushändigen. Das ist bereits in früheren gegen die Beklagte ergangenen Entscheidungen des Senats ausführlich begründet worden. (Urteil vom 13. 1. 2009 – 8 U 155/08; Urteil vom 14. 11. 2008 – 8 U 107/08). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Tenorierung bei Ansprüchen nach §§ 793 ff. BGB so gewählt werden muss, dass der Aussteller gegen Aushändigung der Wertpapiere zur Zahlung verurteilt wird (Beschluss vom 8. 7. 2008 – VII ZB 64/07 = NJW 2008, 3144, 4145). Dem ist die Klägerin durch ihren modifizierten Berufungsantrag nachgekommen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert bemisst sich nach der Summe der Nennwerte der eingeklagten Inhaberteilschuldverschreibungen.

Wednesday, February 13, 2019

es geht natürlich auch um die Anwaltshonorae auf welcher Basis sie erhoben wurden....

Hxyz hat die fakturierten Streitwerte nach Deiner publizierten Liste mit dem
Forderungswert gegenüber den Stillen fakturiert (Nennwert und Zinsen).

Nach der Rechtsprechung des OLG später war jedoch ausschließlich der Nennwert
Fakturierungsgrundlage (ohne Zinsen).

Die nicht unerhebliche Differenz für die Ebenen LG und OLG (die immerhin für die Anwälte einen sechsstelligen Betrag bei
der Abdreco GmbH ausmacht) müsste später wieder bereinigt gutgeschrieben worden sein. Auch hierzu müssten die
Stillen entsprechend aufgeklärt worden sein und das Urteil des OLG und auch die Streitwertgrundlage des OLG und LG kommuniziert worden sein.

Kläre doch mal, was aus dieser Differenz geworden ist.

Wenn es nicht kommuniziert worden ist, ist die Forderung evtl. noch nicht verjährt, da bei den Beteiligten keine Kenntnis
vorlag.

Es geht darum alle Stillen der ABDRECO über die Pfändungsaktivitäten von Heichele zu informieren und festzustellen ob sie überhaupt informiert und einbezogen waren....0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de





urig

Tuesday, February 12, 2019

abdreco-beteiligungs.liste-1 // Die Stillen der ABDRECO.....ich werde jeden einzelnen befragen ob er über die geplante Pfändung informiert war....


OLG Frankfurt 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.06.2009 Aktenzeichen: 8 U 130/07

OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.06.2009
Aktenzeichen: 8 U 130/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 184 BGB, § 793 BGB, § 801
Abs 1 S 3 BGB
Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des
Argentinischen Staates: Zulässigkeit der Novation von
Treuhandverträgen durch Bestätigungsvereinbarungen;
Rückwirkung der Novation auf die Wirksamkeit von Kündigungen
und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Inkasso – Unternehmen, das sich mit der außergerichtlichen
und gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus Staatsanleihen der Beklagten
beschäftigt. Sie verlangt von der Beklagten Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen
aus verschiedenen, in effektiven Stücken verbrieften Inhaberteilschuldverschreibungen
und den hierzu ausgegebenen Zinsscheinen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie
in dem Berichtigungsbeschluss vom 9. 8. 2007 verwiesen (Bl. 388 – 420b d. A.). Der
Sachverhalt wird lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt
bzw. ergänzt:
Die Beklagte begab von 1995 bis 1999 mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen, die zum
Teil bereits endfällig geworden sind. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen
Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten
aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge
zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen (Anlage B 2). Der Wortlaut
dieser Verträge ist identisch mit den Vertragsbestimmungen, die von der Fa. X Ltd.,
verwendet worden sind und die in einem vorangegangenen Parallelverfahren vom
Bundesgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz überprüft
worden sind (BGH vom 25. November 2008 – XI ZR 413/07 = WM 2009, 259 = MDR 2009,
315 = BGH Report 2009, 380).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Inhaberteilschuldverschreibungen der Beklagten
sowie dazugehörige Zinsscheine im Gesamtwert von 14.263.655,70 € durch
Beteiligungsverträge von ihren stillen Gesellschaftern erworben. Die bei Klageerhebung
noch nicht endfälligen Inhaberteilschuldverschreibungen habe sie vorgerichtlich durch
Schreiben vom 4. 10. 2005 gekündigt (Bl. 374 – 378 d. A.). Sie hat zunächst im
Urkundenprozess Zahlung der Nennbeträge der Mantelbögen nebst der fälligen Coupons,
später daraus auch Zinsen geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Wertpapiere:
(Auflistung gemäß Klageschrift vom 14.11.2005)
(Hinweis: Die Originalentscheidung enthält eine Tabelle, die im Feld "Volltext" nicht
dargestellt werden kann. Diesbezüglich wird auf die angehängte pdf-Datei verwiesen - die
Red.)
01.07.13

Verschwundene Anleihestücke in der ABDRECO


Ihr Schreiben vom 17.10.2012
Sehr geehrte Frau Pu,
sehr geehrter Herr Pu,
zu Ihrem Schreiben vom 17.10.2012 halte ich folgendes fest:
1. Sie sind mit einem Volumen von DM 20,000,00 (Kennwert) an der Klag« der
ABDRECO  GmbH beteiligt. Diese Klage wurde gewonnen und ist
rechtskräftig. Sämtliche Stücke in der Klage sind gekündigt und somit
endfällig. Die vertraglichen Zinsen laufen bis Tilgung weiter.
2. Auf Grund eines nach über 8 Jahren nicht mehr eindeutig zu klärenden
logistischen Versehens wurden Ihre beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx der
WKN 190430 nicht in diese Klage eingebunden.
3. Daraufhin hat Ihnen meine Mutter zugesagt, dass Sie in Höhe dieses
Nennwerts mit Stücken von ihr an der Klage der ABDRECO GmbH beteiligt
sind.
4. im Gegenzug hierzu sollten die oben genannten Sücke der WKN 190430
wertmässig meiner Mutter zustehen.
Sachstand ist nun dieser, dass die Stücke Nr, 5xx und 5xx von meiner Mutter
gegen die Rep. Argentinien eingeklagt wurden. Dieses Urteil steht in den nächsten 2
Wochen zur Verkündung an und wird wie alle anderen Urteil für uns positiv ausfallen.
Wir haben Ihnen angeboten, dass Sie sich zwei konkrete Stücke meiner Mutter im
Wert von Nennwert DM 20.000,00 (die in dem Urteil der A GmbH enthalten
sind) aussuchen können im Tausch gegen die beiden oben genannten Stücke der
WKN 190430.
Sämtliche Stücke meiner Mutter sind gekündigt und somit fällig, die vertraglichen
Zinsen laufen bis zur Tilgung weiter
Mit dieser Vorgehensweise hätte keiner von uns einen wirtschaftlichen Nachteil, Da
die Stücke meiner Mutter sogar höherverzinslich sind als die WKN 190430 hatten Sie
sogar einen wirtschaftlichen Vorteil
Sollten Sie darauf bestehen, exakt die beiden ursprünglichen Stücke der WKN
190430 2urück zu erhalten, dann würde dies folgendes bedeuten:
Die aktuelle Klage meiner Mutter betreffend die Stücke Nr. 5xx und 5xx wäre
für meine Mutter nicht mehr vollstreckbar, da die Stücke nicht vorgelegt werden
könnten (die Sie ja zurück haben wollen),
Für Sie selbst wäre eine erneute Klage über diese konkreten Stücke nicht mehr
einreichbar, da hier doppelte Rechtshängigkeit vorläge. Dies würde irgendwann zur
Verjährung der Forderungen fuhren.
Gleichzeitig wären Sie aber auch in der ABDRECO  GmbH nicht mehr beteiligt, da in
diesem Fall selbstverständlich meine Mutter ihre In dem Urteil der ABDRECO  GmbH
enthaltenen Stücke behalten würde.
Beide Seiten hätten bei dieser Behandlung der Angelegenheit ausschließlich
Nachteile.
Ich schlage daher nochmals im Interesse der Wirtschaftlichkeit vor, dass Sie sich wie
vorgeschlagen zwei Stücke aus dem Bestand meiner Mutter aussuchen und im
Gegenzug die beiden Stücke Nr. 5xx und 5xx meiner Mutter überlassen.
Sie haben dadurch wie gesagt keinerlei wirtschaftlichen Nachteil (sogar einen Vorteil
im Hinblick auf den höheren Zinssatz) und die ursprünglich gewollte Sachlage
(=Beteiligung Ihrerseits mit Nennwert DM 20.000,00 an der Klage der ABDRECO
GmbH) ist gewahrt.
Ich darf auch daran erinnern, dass für Sie bislang keinerlei Kosten für Ihre
Beteiligung an der A GmbH angefallen sind. Alle Unkosten wurden von
meiner Mutter aus eigener Tasche bestritten.
Abschliessend fasse ich zusammen, dass sicherlich ein Versehen vorliegt dass Ihre
beiden konkreten Stücke der WKN 190430 nicht In dar Klag enthalten sind, aber
wenn wir die Sache so behandeln wie oben dargestellt, ist keiner der beiden Selten
ein Nachteil erwachsen.
Zu diesem Zwecke darf Ich Sie bitten, sich zwei konkrete Stücke aus dem Bestand
meiner Mutter auszusuchen. Die Originale dieser Papiere werden Ihnen dann
unverzüglich übergeben.
Selbstverständlich stehe ich Ihnen für ein persönliches Gespräch jederzeit zur
Verfügung sofern Ihrerseits noch weiterer Aufklärungsbedarf  bestehen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
(RA) Jakob heichele

abdreco-strohfrau-marion-roll



Monday, February 11, 2019

Aufruf an die Stillen-Beteiligten der ABDRECO mir Details über die Kommunikation und Einbeziehung in diese Pfändungsmssnahme zu berichten // aus verschiedenen Quellen weiss ich positiv das 2 Beteiligten nicht mit einbezogen wurden. 0151 461 9 56 56 rolfjkoch@web.de


Lungenärzte warnen unisono vor diesen Feinstabpartikeln die in Darmstadt durchs Dach eingeschlagen sind


Im streitwert ist der jakob mir aus alter Verbundenheit sehr entgegengekommen. Danke Jakob !!


der grösste jemals gefundene Feinstaubpartikel

Bild könnte enthalten: 1 Person, Text

Eidstattliche versicherung 101 c 70-19...Zwecks der Lesbarkeit


Eidstattliche versicherung 101 c 70-19



Heichele ev 101 c 70/19 Von: "Rolf J Koch" An: "Rolf Koch" , Datum: 11.02.2019 16:27:48 Heichele hat mich lieb Von meinem iPhone gesendet


Sunday, February 03, 2019

Euro Area Sovereign Bonds: CACs or no-CACs?

Euro Area Sovereign Bonds: CACs or no-CACs?

posted by Mark Weidemaier
Mitu Gulati and Mark Weidemaier
Beginning January 1, 2013, Euro Area authorities required member countries to include “collective action clauses,” or “CACs,” in sovereign bonds with a maturity over one year. CACs are a voting mechanism by which a bondholder supermajority (e.g., 66.67% or 75%) can restructure bond terms in a vote that binds dissenters. Before 2013, the vast majority of sovereign bonds issued by Euro area countries not only lacked CACs; they essentially said nothing about restructuring. For much more on CACs, European and otherwise, see herehere and here.
Because of this policy change in 2013, almost every Euro Area sovereign has two sets of bonds outstanding: CAC bonds and no-CAC bonds. Is either type of bond safer for investors to hold in the event of a restructuring?
Italy just slipped into recession and has a gargantuan debt stock. Lorenzo Codogno, former chief economist at the Italian finance ministry, sees a crisis around the corner. To quote him (via the Guardian):
“All the leading indicators suggest the first quarter of the year will be as bad as the last, and the second quarter will be flat. It’s likely things will pick up from there, but even then, it will mean the economy finishes the year in a weak position”
If Italy or another Euro Area country needs to restructure, the difference between CAC and no-CAC bonds will become important. As an initial matter, it is tempting to think that the no-CAC bonds protect investors from restructuring, because these bonds implicitly give each bondholder the right to veto a restructuring of the bond. To be clear, the no-CAC bonds don’t actually say that investors have this right--the bonds say nothing at all--but this isn’t an unreasonable interpretation. But even if so interpreted, it isn’t clear that the no-CAC bonds really offer more protection. The reason is that almost all of the bonds—CAC and no-CAC—are governed by the local law of the issuing sovereign. And the sovereign can change that law to facilitate a restructuring. (For discussions of the local-law advantage, see here and here.)
The crucial question, then, is whether CAC and no-CAC bonds differ in terms of the protection they offer investors against changes to local law. It seems to us that this question depends on the answer to a number of other, subsidiary questions:
First, when the bond is governed by the issuing sovereign’s law, to what extent do CACs protect investors against adverse changes to this law? We previously wrote about this question when considering the risk of currency redenomination. Our question then was whether CAC bonds, which also require a super-majority vote to change the currency of payment (see the definition of “reserved matter”), protect against redenomination risk. This question may prove important in the event that Italy’s financial situation worsens. To broaden our focus beyond redenomination, perhaps CAC bonds give investors some meaningful protection--though hardly complete immunity--from changes to the governing law.
Second, when a bond includes a CAC, must the issuing government use it? Or can the government restructure via some other method (such as imposing a restructuring by fiat via a change to local law)? If the former, CACs would offer investors more protection. We’d expect CAC bonds to trade at higher prices (lower yields) than no-CAC bonds, because they are safer.
 Third, do no-CAC bonds in fact give each investor the right to veto a restructuring that would affect their bond? As noted above, we think this is a reasonable interpretation, but there is no clear answer as yet. We suspect this is how many investors understand the bonds, and it corresponds to what many Euro Area policy makers thought about the mandate. (For reports on interviews, see here.)
Euro Area authorities have said very little about how the new CACs will work in a restructuring. Perhaps they do not want to give any indication that another restructuring is in the works. (The official line is mostly that there will never be another debt restructuring in the Euro Area and any question that implies otherwise is terribly stupid.)
Several research papers recently examine the CAC vs. no-CAC question in the context of local-law Euro Area bonds. The papers are by a group of researchers at the ESM, (Picarelli, Erce & Jiang - here), a group from the ECB and the Central Bank of France (Steffen, Grund & Schumacher -- here), and by a group of academics (Carletti, Colla, Ongena & Gulati - here). The papers all use somewhat different datasets and empirical strategies. But the bottom line is the same every time. CAC bonds are viewed by the market as less risky.
These studies, however, don’t give a definitive answer as to whether CAC bonds are safer, and they certainly don’t explain why they would be safer. Leaving aside suspicions about whether markets price legal risk efficiently, we are still looking for a coherent legal theory to explain why local-law CAC bonds offer more protection than local-law no-CAC bonds. If there is an Italian debt restructuring, this question will play a central role.

Erinnert ihr die Proteste bei Volkszählungen ? Dort wurde euch der Schutz der Daten zugesagt. Jetzt springen sie jedem von uns an in Form der Grundsteuer die insbesondere von den Mietern zu zahlen ist !!!