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Friday, February 15, 2019

Der Streitwert bemisst sich nach der Summe der Nennwerte der eingeklagten Inhaberteilschuldverschreibungen.

6. In den gerichtsbekannten Anleihebedingungen hat sich die Beklagte verpflichtet, vertragliche Verzugszinsen ab deren (End-)Fälligkeit bis zur Tilgung der Nennbeträge der Inhaberschuldverschreibungen auszuzahlen. Bei Einlösung der gekündigten Inhaberschuldverschreibungen muss der jeweilige Anspruchsteller der Beklagten sämtliche Zinscoupons bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit aushändigen. Das ist bereits in früheren gegen die Beklagte ergangenen Entscheidungen des Senats ausführlich begründet worden. (Urteil vom 13. 1. 2009 – 8 U 155/08; Urteil vom 14. 11. 2008 – 8 U 107/08). Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass die Tenorierung bei Ansprüchen nach §§ 793 ff. BGB so gewählt werden muss, dass der Aussteller gegen Aushändigung der Wertpapiere zur Zahlung verurteilt wird (Beschluss vom 8. 7. 2008 – VII ZB 64/07 = NJW 2008, 3144, 4145). Dem ist die Klägerin durch ihren modifizierten Berufungsantrag nachgekommen.
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Schuldnerschutzanordnung gründet sich auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Der Streitwert bemisst sich nach der Summe der Nennwerte der eingeklagten Inhaberteilschuldverschreibungen.

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