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Tuesday, February 12, 2019

OLG Frankfurt 8. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 23.06.2009 Aktenzeichen: 8 U 130/07

OLG Frankfurt 8.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.06.2009
Aktenzeichen: 8 U 130/07
Dokumenttyp: Urteil
Quelle:
Normen: § 184 BGB, § 793 BGB, § 801
Abs 1 S 3 BGB
Zahlungsanspruch aus Inhaberschuldverschreibungen des
Argentinischen Staates: Zulässigkeit der Novation von
Treuhandverträgen durch Bestätigungsvereinbarungen;
Rückwirkung der Novation auf die Wirksamkeit von Kündigungen
und Maßnahmen zur Verjährungsunterbrechung
Verfahrensgang
Gründe
I. Die Klägerin betreibt ein Inkasso – Unternehmen, das sich mit der außergerichtlichen
und gerichtlichen Durchsetzung von Forderungen aus Staatsanleihen der Beklagten
beschäftigt. Sie verlangt von der Beklagten Auszahlung der Nennbeträge und der Zinsen
aus verschiedenen, in effektiven Stücken verbrieften Inhaberteilschuldverschreibungen
und den hierzu ausgegebenen Zinsscheinen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und
Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sowie
in dem Berichtigungsbeschluss vom 9. 8. 2007 verwiesen (Bl. 388 – 420b d. A.). Der
Sachverhalt wird lediglich zur besseren Verständlichkeit des Berufungsurteils wiederholt
bzw. ergänzt:
Die Beklagte begab von 1995 bis 1999 mehrere Inhaberteilschuldverschreibungen, die zum
Teil bereits endfällig geworden sind. Im Dezember 2001 rief die Beklagte den staatlichen
Notstand aus und setzte ihren Schuldendienst für verbriefte Auslandsverbindlichkeiten
aus. Die Klägerin schloss daraufhin mit Privatanlegern vorformulierte Beteiligungsverträge
zur klageweisen Durchsetzung von deren Anleiheforderungen (Anlage B 2). Der Wortlaut
dieser Verträge ist identisch mit den Vertragsbestimmungen, die von der Fa. X Ltd.,
verwendet worden sind und die in einem vorangegangenen Parallelverfahren vom
Bundesgerichtshof auf ihre Vereinbarkeit mit dem Rechtsberatungsgesetz überprüft
worden sind (BGH vom 25. November 2008 – XI ZR 413/07 = WM 2009, 259 = MDR 2009,
315 = BGH Report 2009, 380).
Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe Inhaberteilschuldverschreibungen der Beklagten
sowie dazugehörige Zinsscheine im Gesamtwert von 14.263.655,70 € durch
Beteiligungsverträge von ihren stillen Gesellschaftern erworben. Die bei Klageerhebung
noch nicht endfälligen Inhaberteilschuldverschreibungen habe sie vorgerichtlich durch
Schreiben vom 4. 10. 2005 gekündigt (Bl. 374 – 378 d. A.). Sie hat zunächst im
Urkundenprozess Zahlung der Nennbeträge der Mantelbögen nebst der fälligen Coupons,
später daraus auch Zinsen geltend gemacht. Im Einzelnen handelt es sich um folgende
Wertpapiere:
(Auflistung gemäß Klageschrift vom 14.11.2005)
(Hinweis: Die Originalentscheidung enthält eine Tabelle, die im Feld "Volltext" nicht
dargestellt werden kann. Diesbezüglich wird auf die angehängte pdf-Datei verwiesen - die
Red.)
01.07.13

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